§ 40 SGB VI
FNA: 860-6
Fassung vom: 19.02.2002
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
EM-Bestandsrentenverbesserungsauszahlungsgesetz, BGBl. I Nr. 173 vom 2024-05-30

§ 40 SGB VI Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute

§ 40 Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute

SGB VI ( SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung )

Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute, wenn sie 1. das 62. Lebensjahr vollendet und 2. die Wartezeit von 25 Jahren erfüllt haben.