§ 4 VerkLG
FNA: 930-13
Fassung vom: 23.07.2004
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr, BGBl. I Nr. 56 vom 2023-03-02

§ 4 VerkLG Leistungspflichtige

§ 4 Leistungspflichtige

VerkLG ( Verkehrsleistungsgesetz )

(1) Zu Leistungen nach diesem Gesetz können verpflichtet werden: 1. Verkehrs- und Verkehrsinfrastrukturunternehmen, mit Ausnahme der Bergbahnunternehmen, 2. Reeder oder Ausrüster von Seeschiffen, die die Bundesflagge führen, 3. sonstige Eigentümer und Besitzer von Verkehrsmitteln oder von Verkehrsinfrastruktur, wenn diese Verkehrsmittel und diese Verkehrsinfrastruktur zum Betrieb eines Unternehmens gehören. (2) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als Verkehrsunternehmen auch Betreiber von Umschlaganlagen, Speditionsunternehmen im Sinne des § 453 des Handelsgesetzbuchs sowie Unternehmen der Lagerei im Sinne des § 467 des Handelsgesetzbuchs und Betreiber von Informations- und Kommunikationssystemen, soweit sie dem Verkehr dienen. (3) Verkehrsunternehmen, die einer gesetzlichen Betriebs- und Beförderungspflicht unterliegen, können nur mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur zu Leistungen herangezogen werden, soweit Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften nicht entgegenstehen.