§ 4 GueKG
FNA: 9241-34
Fassung vom: 22.06.1998
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr, BGBl. I Nr. 56 vom 02.03.2023

§ 4 GueKG Unterrichtung der Berufsgenossenschaft

§ 4 Unterrichtung der Berufsgenossenschaft

GueKG ( Güterkraftverkehrsgesetz )

1Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat der zuständigen Berufsgenossenschaft unverzüglich die Erteilung der Erlaubnis mitzuteilen. 2Die Anzeigepflicht des Unternehmers nach § 192 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.