(1) 1Soweit für die Erbringung oder die Erstattung von Leistungen nach diesem Buch erforderlich, darf die Bundesagentur Angaben zu Personen, die Leistungen nach diesem Buch beantragt haben oder für die Leistungen beantragt worden sind, die Leistungen beziehen oder innerhalb der letzten vierzehn Monate bezogen haben, regelmäßig automatisiert mit den folgenden nach § 36 Absatz 3 der Datenerfassungs- und Übermittlungsverordnung von der Datenstelle der Rentenversicherung übermittelten Daten abgleichen: 1. Versicherungsnummer (§ 28 a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Vierten Buches), 2. Familienname und Vornamen (§ 28 a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Vierten Buches), 3. Geburtsdatum (§ 28 a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Vierten Buches), 4. Anschrift (§ 28 a Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a des Vierten Buches), 5. Betriebsnummer des Arbeitgebers (§ 28 a Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 des Vierten Buches), 6. zuständige Einzugsstelle (§ 28 a Absatz 3 Satz 1 Nummer 8 des Vierten Buches), 7. Beschäftigungsbeginn (§ 28 a Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b des Vierten Buches), 8. Beschäftigungszeitraum (§ 28 a Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d des Vierten Buches), 9. Personengruppenschlüssel, Beitragsgruppenschlüssel und Abgabegründe für die Meldungen (§ 28 b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Vierten Buches), 10. Stornokennzeichen (§ 14 Absatz 1 der Datenerfassungs- und Übermittlungsverordnung), 11. beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in Euro (§ 28 a Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b des Vierten Buches), 12. Zeitraum, in dem das Arbeitsentgelt erzielt wurde (§ 28 a Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d des Vierten Buches), 13. Entgeltersatzleistungen (§ 107 Absatz 1 des Vierten Buches). 2Satz 1 gilt auch für geringfügig Beschäftigte. 3Bei Beschäftigten, für die Meldungen im Rahmen des Haushaltsscheckverfahrens (§ 28 a Absatz 7 des Vierten Buches) erstattet werden, dürfen die nach § 28 a Absatz 8 Nummer 1, 2 und 4 Buchstabe a und d des Vierten Buches übermittelten Daten abgeglichen werden. 4Die abzugleichenden Daten dürfen von der Bundesagentur, bezogen auf einzelne Beschäftigungsverhältnisse, zusammengeführt werden. 5Dabei können die nach §