§ 35 j StVZO
FNA: 9232-16
Fassung vom: 26.04.2012
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Sechsundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 191 vom 10.06.2024

§ 35 j StVZO Brennverhalten der Innenausstattung bestimmter Kraftomnibusse

§ 35 j Brennverhalten der Innenausstattung bestimmter Kraftomnibusse

StVZO ( Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung )

Die Innenausstattung von Kraftomnibussen, die weder für Stehplätze ausgelegt noch für die Benutzung im städtischen Verkehr bestimmt und mit mehr als 22 Sitzplätzen ausgestattet sind, muss den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen über das Brennverhalten entsprechen.