§ 35 d StVZO
FNA: 9232-16
Fassung vom: 26.04.2012
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Sechsundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 191 vom 10.06.2024

§ 35 d StVZO Einrichtungen zum Auf- und Absteigen an Fahrzeugen und Betätigungsraum

§ 35 d Einrichtungen zum Auf- und Absteigen an Fahrzeugen und Betätigungsraum

StVZO ( Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung )

(1) Die Beschaffenheit der Fahrzeuge muss sicheres Auf- und Absteigen ermöglichen. (2) Der Betätigungsraum und der Zugang zum Fahrerplatz bei land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen muss den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.