§ 349 a Beitragstragung und Beitragszahlung bei einem Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag
SGB III ( SGB III - Arbeitsförderung )
1Personen, die ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag begründen, tragen die Beiträge allein. 2Die Beiträge sind an die Bundesagentur zu zahlen. 3§ 24 des Vierten Buches findet keine Anwendung.