1Die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage entfällt 1. bei Entscheidungen, die Arbeitsgenehmigungen-EU aufheben oder ändern, 2. bei Entscheidungen, die die Berufsberatung nach § 288 a untersagen, 3. bei Aufforderungen nach § 309, sich bei der Agentur für Arbeit oder einer sonstigen Dienststelle der Bundesagentur persönlich zu melden. 2Bei Entscheidungen über die Herabsetzung oder Entziehung laufender Leistungen gelten die Vorschriften des