§ 334 BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen, BGBl. I Nr. 212 vom 24.06.2024

§ 334 BGB Einwendungen des Schuldners gegenüber dem Dritten

§ 334 Einwendungen des Schuldners gegenüber dem Dritten

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Einwendungen aus dem Vertrag stehen dem Versprechenden auch gegenüber dem Dritten zu.