§ 317 Auskunftspflicht bei Kurzarbeitergeld und Wintergeld
SGB III ( SGB III - Arbeitsförderung )
Wer Kurzarbeitergeld oder Wintergeld bezieht oder für wen diese Leistungen beantragt worden sind, hat dem zur Errechnung und Auszahlung der Leistungen Verpflichteten auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.