§ 303 d SGB V
FNA: 860-5
Fassung vom: 20.12.1988
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
EM-Bestandsrentenverbesserungsauszahlungsgesetz, BGBl. I Nr. 173 vom 2024-05-30

§ 303 d SGB V Forschungsdatenzentrum

§ 303 d Forschungsdatenzentrum

SGB V ( SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung )

(1) Das Forschungsdatenzentrum hat folgende Aufgaben: 1. die ihm vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen und von der Vertrauensstelle übermittelten Daten nach § 303 b Absatz 3 und § 303 c Absatz 3 für die Auswertung für Zwecke nach § 303 e Absatz 2 aufzubereiten, 2. Qualitätssicherungen der Daten vorzunehmen, 3. Anträge auf Datennutzung zu prüfen, 4. die für Zwecke nach § 303 e Absatz 2 beantragten Daten den Nutzungsberechtigten nach § 303 e zugänglich zu machen, 5. das spezifische Reidentifikationsrisiko in Bezug auf die durch Nutzungsberechtigte nach § 303 e beantragten Daten zu bewerten und unter angemessener Wahrung des angestrebten wissenschaftlichen Nutzens durch geeignete Maßnahmen zu minimieren, 6. ein öffentliches Antragsregister mit Informationen zu den antragstellenden Nutzungsberechtigten, zu den Vorhaben, für die Daten beantragt wurden, und deren Ergebnissen aufzubauen und zu pflegen, 7. die Verfahren der Datentransparenz zu evaluieren und weiterzuentwickeln, 8. Nutzungsberechtigte nach § 303 e Absatz 1 zu beraten, 9. Schulungsmöglichkeiten für Nutzungsberechtigte anzubieten, 10. die wissenschaftliche Erschließung der Daten zu fördern und 11. die Daten im Rahmen der Mitwirkung bei der Verknüpfung und Verarbeitung von Gesundheitsdaten nach § 4 des Gesundheitsdatennutzungsgesetzes zu verarbeiten. (2) 1Das Forschungsdatenzentrum richtet im Benehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung einen Arbeitskreis zur Sekundärnutzung von Versorgungsdaten nach § 303 e Absatz 1 ein. 2Der Arbeitskreis wirkt beratend an der Ausgestaltung, Weiterentwicklung und Evaluation des Datenzugangs mit. 3An dem Arbeitskreis nach Satz 1 sind zu beteiligen: 1. die maßgeblichen Verbände der Selbstverwaltung im Gesundheitswesen und in der Pflege, 2. Institutionen der Gesundheits- und Versorgungsforschung, Bundes- und Landesbehörden, 3. maßgebliche Bundesorganisationen für die Wahrnehmung der Interessen von Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker Menschen sowie von Menschen mit Behinderung und 4. die auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe pflegebedürftiger und behinderter Menschen nach § 118 des Elften Buches. (3) Das Forschungsdatenzentrum hat die versichertenbezogenen Einzeldatensätze spätestens nach 100 Jahren zu löschen.