§ 3 VerkLG
FNA: 930-13
Fassung vom: 23.07.2004
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr, BGBl. I Nr. 56 vom 2023-03-02

§ 3 VerkLG Leistungsarten

§ 3 Leistungsarten

VerkLG ( Verkehrsleistungsgesetz )

(1) Für den in § 1 genannten Zweck können folgende Leistungen angefordert werden: 1. einmalige oder wiederkehrende Beförderungen von Gütern und Personen (Verkehrsleistungen), 2. die Überlassung von Verkehrsmitteln und -anlagen zum Gebrauch, zum Mitgebrauch oder zu anderer Nutzung, die mit diesen Verkehrsmitteln und -anlagen möglich sind, 3. die Benutzung der Verkehrsinfrastruktur einschließlich der Ausrüstung, der Informations- und Kommunikationssysteme. (2) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als 1. Verkehrsleistungen auch die mit ihnen verbundenen Nebenleistungen, insbesondere der Betrieb von Umschlaganlagen, Speditionsleistungen im Sinne des § 453 des Handelsgesetzbuchs und Leistungen der Lagerei im Sinne des § 467 des Handelsgesetzbuchs, soweit sie dem Verkehr dienen, 2. Verkehrsmittel auch die Ausrüstung einschließlich der Informations- und Kommunikationssysteme, 3. Verkehrsanlagen auch Umschlag- und Speditionsanlagen sowie Anlagen von Unternehmen der Lagerei, soweit sie dem Verkehr dienen, 4. Verkehrsinfrastruktur auch die für den Betrieb der Verkehrswege notwendigen Einrichtungen.