§ 287 d SGB VI
FNA: 860-6
Fassung vom: 19.02.2002
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
EM-Bestandsrentenverbesserungsauszahlungsgesetz, BGBl. I Nr. 173 vom 2024-05-30

§ 287 d SGB VI Erstattungen in besonderen Fällen

§ 287 d Erstattungen in besonderen Fällen

SGB VI ( SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung )

(1) Der Bund erstattet den Trägern der Rentenversicherung im Beitrittsgebiet die Aufwendungen für Kriegsbeschädigtenrenten und für die Auszahlung der weiteren Sonderleistungen. (2) 1Das Bundesamt für Soziale Sicherung verteilt die Beträge nach Absatz 1 auf die allgemeine und die knappschaftliche Rentenversicherung, setzt die Vorschüsse fest und führt die Abrechnung durch. 2Für die Träger der allgemeinen Rentenversicherung ist § 219 Abs. 1 entsprechend anzuwenden. (3) § 179 Abs. 1 a ist anzuwenden, wenn 1. das Erstattungsverfahren am 1. Januar 2001 noch nicht abschließend entschieden war und 2. das Schadensereignis nach dem 30. Juni 1983 eingetreten ist.