§ 270 b SGB VI
FNA: 860-6
Fassung vom: 19.02.2002
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
EM-Bestandsrentenverbesserungsauszahlungsgesetz, BGBl. I Nr. 173 vom 2024-05-30

§ 270 b SGB VI Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit

§ 270 b Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit

SGB VI ( SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung )

Berechtigte erhalten eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240) nur, wenn sie auf diese Rente bereits für die Zeit, in der sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt noch im Inland gehabt haben, einen Anspruch hatten.