§ 264 SGB VI
FNA: 860-6
Fassung vom: 19.02.2002
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
EM-Bestandsrentenverbesserungsauszahlungsgesetz, BGBl. I Nr. 173 vom 2024-05-30

§ 264 SGB VI Zuschläge oder Abschläge beim Versorgungsausgleich

§ 264 Zuschläge oder Abschläge beim Versorgungsausgleich

SGB VI ( SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung )

1Sind für Rentenanwartschaften Werteinheiten ermittelt worden, ergeben je 100 Werteinheiten einen Entgeltpunkt. 2Werteinheiten der knappschaftlichen Rentenversicherung sind zuvor mit der allgemeinen Bemessungsgrundlage der knappschaftlichen Rentenversicherung für das Jahr 1991 zu vervielfältigen und durch die allgemeine Bemessungsgrundlage der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten für dasselbe Jahr zu teilen.