§ 22 VwKostG
FNA: 202-4
Fassung vom: 23.06.1970
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes, >BGBl. I S. 3154 vom 07.08.2013

§ 22 VwKostG Rechtsbehelf

§ 22 Rechtsbehelf

VwKostG ( Verwaltungskostengesetz )

(1) Die Kostenentscheidung kann zusammen mit der Sachentscheidung oder selbständig angefochten werden; der Rechtsbehelf gegen eine Sachentscheidung erstreckt sich auf die Kostenentscheidung. (2) Wird eine Kostenentscheidung selbständig angefochten, so ist das Rechtsbehelfsverfahren kostenrechtlich als selbständiges Verfahren zu behandeln.