§ 215 BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen, BGBl. I Nr. 212 vom 24.06.2024

§ 215 BGB Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht nach Eintritt der Verjährung

§ 215 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht nach Eintritt der Verjährung

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Die Verjährung schließt die Aufrechnung und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nicht aus, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet oder die Leistung verweigert werden konnte.