§ 2 VwVG
FNA: 201-4
Fassung vom: 27.04.1953
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung, BGBl. I S. 2258 vom 29.07.2009

§ 2 VwVG Vollstreckungsschuldner

§ 2 Vollstreckungsschuldner

VwVG ( Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz )

(1) Als Vollstreckungsschuldner kann in Anspruch genommen werden, a) wer eine Leistung als Selbstschuldner schuldet; b) wer für die Leistung, die ein anderer schuldet, persönlich haftet. (2) Wer zur Duldung der Zwangsvollstreckung verpflichtet ist, wird dem Vollstreckungsschuldner gleichgestellt, soweit die Duldungspflicht reicht.