§ 1997 Hemmung des Fristablaufs
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
Auf den Lauf der Inventarfrist und der im § 1996 Abs. 2 bestimmten Frist von zwei Wochen finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften des § 210 entsprechende Anwendung.
(c) copyright 2021 - Deubner Verlag, Köln