§ 193 SGB VI
FNA: 860-6
Fassung vom: 19.02.2002
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
EM-Bestandsrentenverbesserungsauszahlungsgesetz, BGBl. I Nr. 173 vom 2024-05-30

§ 193 SGB VI Meldung von sonstigen rechtserheblichen Zeiten

§ 193 Meldung von sonstigen rechtserheblichen Zeiten

SGB VI ( SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung )

Anrechnungszeiten sowie Zeiten, die für die Anerkennung von Anrechnungszeiten erheblich sein können, sind für Versicherte durch die zuständige Krankenkasse, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, den zugelassenen kommunalen Träger nach § 6 a des Zweiten Buches oder durch die Bundesagentur für Arbeit zu melden.