§ 186 SGB VI
FNA: 860-6
Fassung vom: 19.02.2002
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
EM-Bestandsrentenverbesserungsauszahlungsgesetz, BGBl. I Nr. 173 vom 2024-05-30

§ 186 SGB VI Zahlung an eine berufsständische Versorgungseinrichtung

§ 186 Zahlung an eine berufsständische Versorgungseinrichtung

SGB VI ( SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung )

(1) Nachzuversichernde können beantragen, dass die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften die Beiträge an eine berufsständische Versorgungseinrichtung zahlen, wenn sie 1. im Nachversicherungszeitraum ohne die Versicherungsfreiheit die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erfüllt hätten oder 2. innerhalb eines Jahres nach dem Eintritt der Voraussetzungen für die Nachversicherung aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied dieser Einrichtung werden. (2) Nach dem Tod von Nachzuversichernden steht das Antragsrecht nacheinander zu 1. überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner, 2. den Waisen gemeinsam, 3. früheren Ehegatten oder Lebenspartner. (3) Der Antrag kann nur innerhalb eines Jahres nach dem Eintritt der Voraussetzungen für die Nachversicherung gestellt werden.