§ 1844 Hinterlegung von Wertgegenständen auf Anordnung des Betreuungsgerichts
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
Das Betreuungsgericht kann anordnen, dass der Betreuer Wertgegenstände des Betreuten bei einer Hinterlegungsstelle oder einer anderen geeigneten Stelle hinterlegt, wenn dies zur Sicherung des Vermögens des Betreuten geboten ist.