§ 1810 BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen, BGBl. I Nr. 212 vom 24.06.2024

§ 1810 BGB Pflegschaft für ein ungeborenes Kind

§ 1810 Pflegschaft für ein ungeborenes Kind

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

1Für ein bereits gezeugtes Kind kann zur Wahrung seiner künftigen Rechte ein Pfleger bestellt werden, sofern die Eltern an der Ausübung der elterlichen Sorge verhindert wären, wenn das Kind bereits geboren wäre. 2Mit der Geburt des Kindes endet die Pflegschaft.