§ 1631 c BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen, BGBl. I Nr. 212 vom 24.06.2024

§ 1631 c BGB Verbot der Sterilisation

§ 1631 c Verbot der Sterilisation

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

1Die Eltern können nicht in eine Sterilisation des Kindes einwilligen. 2Auch das Kind selbst kann nicht in die Sterilisation einwilligen. 3§ 1809 findet keine Anwendung.