§ 151 GVG
FNA: 300-2
Fassung vom: 09.05.1975
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Strafbarkeit der unzulässigen Interessenwahrnehmung, BGBl. I Nr. 190 vom 12.06.2024

§ 151 GVG (Verbot richterlicher Geschäfte für Staatsanwälte)

§ 151 (Verbot richterlicher Geschäfte für Staatsanwälte)

GVG ( Gerichtsverfassungsgesetz )

1Die Staatsanwälte dürfen richterliche Geschäfte nicht wahrnehmen. 2Auch darf ihnen eine Dienstaufsicht über die Richter nicht übertragen werden.