§ 1494 BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen, BGBl. I Nr. 212 vom 24.06.2024

§ 1494 BGB Tod des überlebenden Ehegatten

§ 1494 Tod des überlebenden Ehegatten

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

(1) Die fortgesetzte Gütergemeinschaft endet mit dem Tode des überlebenden Ehegatten. (2) Wird der überlebende Ehegatte für tot erklärt oder wird seine Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt, so endet die fortgesetzte Gütergemeinschaft mit dem Zeitpunkt, der als Zeitpunkt des Todes gilt.