§ 14 FPersV
FNA: 9231-8-3
Fassung vom: 27.06.2005
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Regelung der Entsendung von Kraftfahrern und Kraftfahrerinnen im Straßenverkehrssektor und zur grenzüberschreitenden Durchsetzung des Entsenderechts, BGBl. I Nr. 172 vom 28.06.2023

§ 14 FPersV Mitteilung an das Zentrale Fahrtenschreiberkartenregister im automatisierten Dialogverfahren

§ 14 Mitteilung an das Zentrale Fahrtenschreiberkartenregister im automatisierten Dialogverfahren

FPersV ( Fahrpersonalverordnung )

(1) Die für die Antragsbearbeitung zuständige Behörde oder Stelle teilt dem Zentralen Fahrtenschreiberkartenregister unverzüglich die zu speichernden oder zu einer Änderung einer Eintragung führenden Daten im automatisierten Dialogverfahren mit; sie teilt dem Personalisierer die zur Personalisierung notwendigen Daten mit. (2) Zuständige ausländische Stellen sind berechtigt, Statusänderungen zu Fahrtenschreiberkarten im automatisierten Dialogverfahren an das Zentrale Fahrtenschreiberkartenregister zu übermitteln. (3) Der Personalisierer teilt dem Zentralen Fahrtenschreiberkartenregister unverzüglich jeweils nach Produktion und Versand einer Fahrtenschreiberkarte eine entsprechende Information hierüber mit.