§ 1364 Vermögensverwaltung
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen selbständig; er ist jedoch in der Verwaltung seines Vermögens nach Maßgabe der folgenden Vorschriften beschränkt.
(c) copyright 2021 - Deubner Verlag, Köln