§ 112 e JGG
FNA: 451-1
Fassung vom: 11.12.1974
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I S. 2099 vom 25.06.2021

§ 112 e JGG Verfahren vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind

§ 112 e Verfahren vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind

JGG ( Jugendgerichtsgesetz )

In Verfahren gegen Jugendliche oder Heranwachsende vor den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten (§ 104) sind die §§ 112 a und 112 d anzuwenden.