§ 105 BRAGO
FNA: 368-1
Fassung vom: 26.07.1957
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz ? KostRMoG, BGBl. I 2004 S. 718 vom 05.05.2004

§ 105 BRAGO Bußgeldverfahren

§ 105 Bußgeldverfahren

BRAGO ( Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte )

(1) Im Bußgeldverfahren sind die Vorschriften des Sechsten Abschnitts entsprechend anzuwenden. (2) Der Gebührenrahmen bestimmt sich nach § 83 Abs. 1 Nr. 3. Dies gilt auch, wenn das Gericht im schriftlichen Verfahren nach § 72 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entscheidet. Für das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und dem sich anschließenden Verfahren bis zum Eingang der Akten bei Gericht ist § 84 entsprechend anzuwenden.