§ 101 b StPO
FNA: 312-2
Fassung vom: 07.04.1987
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG sowie zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten und zur Änderung weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 149 vom 06.05.2024

§ 101 b StPO Statistische Erfassung; Berichtspflichten

§ 101 b Statistische Erfassung; Berichtspflichten

StPO ( Strafprozeßordnung )

(1) 1Die Länder und der Generalbundesanwalt berichten dem Bundesamt für Justiz kalenderjährlich jeweils bis zum 30. Juni des dem Berichtsjahr folgenden Jahres über in ihrem Zuständigkeitsbereich angeordnete Maßnahmen nach den §§ 100 a, 100 b, 100 c, 100 g und 100 k Absatz 1 und 2. 2Das Bundesamt für Justiz erstellt eine Übersicht zu den im Berichtsjahr bundesweit angeordneten Maßnahmen und veröffentlicht diese im Internet. 3Über die im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr nach § 100 c angeordneten Maßnahmen berichtet die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag vor der Veröffentlichung im Internet. (2) In den Übersichten über Maßnahmen nach § 100 a sind anzugeben: 1. die Anzahl der Verfahren, in denen Maßnahmen nach § 100 a Absatz 1 angeordnet worden sind; 2. die Anzahl der Überwachungsanordnungen nach § 100 a Absatz 1, unterschieden nach Erst- und Verlängerungsanordnungen; 3. die jeweils zugrunde liegende Anlassstraftat nach der Unterteilung in § 100 a Absatz 2; 4. die Anzahl der Verfahren, in denen ein Eingriff in ein von dem Betroffenen genutztes informationstechnisches System nach § 100 a Absatz 1 Satz 2 und 3 a) im richterlichen Beschluss angeordnet wurde und b) tatsächlich durchgeführt wurde. (3) In den Übersichten über Maßnahmen nach § 100 b sind anzugeben: 1. die Anzahl der Verfahren, in denen Maßnahmen nach § 100 b Absatz 1 angeordnet worden sind; 2. die Anzahl der Überwachungsanordnungen nach § 100 b Absatz 1, unterschieden nach Erst- und Verlängerungsanordnungen; 3. die jeweils zugrunde liegende Anlassstraftat nach Maßgabe der Unterteilung in § 100 b Absatz 2; 4. die Anzahl der Verfahren, in denen ein Eingriff in ein vom Betroffenen genutztes informationstechnisches System tatsächlich durchgeführt wurde. (4) In den Berichten über Maßnahmen nach § 100 c sind anzugeben: 1. die Anzahl der Verfahren, in denen Maßnahmen nach § 100 c Absatz 1 angeordnet worden sind; 2. die jeweils zugrunde liegende Anlassstraftat nach Maßgabe der Unterteilung in § 100 b Absatz 2; 3. ob das Verfahren einen Bezug zur Verfolgung organisierter Kriminalität aufweist; 4. die Anzahl der überwachten Objekte je Verfahren nach Privatwohnungen und sonstigen Wohnungen sowie nach Wohnungen des Beschuldigten und Wohnungen dritter Personen; 5. die Anzahl der überwachten Personen je Verfahren nach Beschuldigten und nichtbeschuldigten Personen; 6. die Dauer der einzelnen Überwachung nach Dauer der Anordnung, Dauer der Verlängerung und Abhördauer; 7. wie häufig eine Maßnahme nach § 100 d Absatz 4, § 100 e Absatz 5 unterbrochen oder abgebrochen worden ist; 8. ob eine Benachrichtigung der betroffenen Personen (§ 101 Absatz 4 bis 6) erfolgt ist oder aus welchen Gründen von einer Benachrichtigung abgesehen worden ist; 9. ob die Überwachung Ergebnisse erbracht hat, die für das Verfahren relevant sind oder voraussichtlich relevant sein werden; 10. ob die Überwachung Ergebnisse erbracht hat, die für andere Strafverfahren relevant sind oder voraussichtlich relevant sein werden; 11. wenn die Überwachung keine relevanten Ergebnisse erbracht hat: die Gründe hierfür, differenziert nach technischen Gründen und sonstigen Gründen; 12. die Kosten der Maßnahme, differenziert nach Kosten für Übersetzungsdienste und sonstigen Kosten. (5) In den Übersichten über Maßnahmen nach § 100 g sind anzugeben: 1. unterschieden nach Maßnahmen nach § 100 g Absatz 1, 2 und 3 a) die Anzahl der Verfahren, in denen diese Maßnahmen durchgeführt wurden; b) die Anzahl der Erstanordnungen, mit denen diese Maßnahmen angeordnet wurden; c) die Anzahl der Verlängerungsanordnungen, mit denen diese Maßnahmen angeordnet wurden; 2. untergliedert nach der Anzahl der zurückliegenden Wochen, für die die Erhebung von Verkehrsdaten angeordnet wurde, jeweils bemessen ab dem Zeitpunkt der Anordnung a) die Anzahl der Anordnungen nach § 100 g Absatz 1; b) die Anzahl der Anordnungen nach § 100 g Absatz 2; c) die Anzahl der Anordnungen nach § 100 g Absatz 3; d) die Anzahl der Anordnungen, die teilweise ergebnislos geblieben sind, weil die abgefragten Daten teilweise nicht verfügbar waren; e) die Anzahl der Anordnungen, die ergebnislos geblieben sind, weil keine Daten verfügbar waren. (6) In den Übersichten über Maßnahmen nach § 100 k sind jeweils unterschieden nach Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 anzugeben: 1. die Anzahl der Verfahren, in denen Maßnahmen angeordnet worden sind; 2. die Anzahl der Anordnungen, unterschieden nach Erst- und Verlängerungsanordnungen; 3. untergliedert nach der Anzahl der zurückliegenden Wochen, für die die Erhebung von Nutzungsdaten angeordnet wurde, jeweils bemessen ab dem Zeitpunkt der Anordnung a) die Anzahl der Anordnungen, die teilweise ergebnislos geblieben sind, weil die abgefragten Daten teilweise nicht verfügbar waren; b) die Anzahl der Anordnungen, die ergebnislos geblieben sind, weil keine Daten verfügbar waren.