§ 10 VerkLG
FNA: 930-13
Fassung vom: 23.07.2004
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr, BGBl. I Nr. 56 vom 2023-03-02

§ 10 VerkLG Härteausgleich

§ 10 Härteausgleich

VerkLG ( Verkehrsleistungsgesetz )

(1) 1Wird durch eine Maßnahme auf Grund dieses Gesetzes dem Betroffenen ein Vermögensnachteil zugefügt, der nicht nach § 9 Satz 1 abzugelten ist, ist eine Entschädigung in Geld zu gewähren. 2§ 9 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. (2) Zur Leistung der Entschädigung ist der Leistungsempfänger verpflichtet.