§ 10 HaftPflG
FNA: 935-1
Fassung vom: 04.01.1978
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Einführung eines Anspruchs auf Hinterbliebenengeld, BGBl. I S. 2421 vom 17.07.2017

§ 10 HaftPflG (Höchstbetrag bei Sachschäden)

§ 10 (Höchstbetrag bei Sachschäden)

HaftPflG ( Haftpflichtgesetz )

(1) Der Unternehmer oder der in § 2 bezeichnete Inhaber der Anlage haftet für Sachschäden nur bis zum Betrag von 300 000 Euro, auch wenn durch dasselbe Ereignis mehrere Sachen beschädigt werden. (2) Sind auf Grund desselben Ereignisses an mehrere Personen Entschädigungen zu leisten, die insgesamt den Höchstbetrag von 300 000 Euro übersteigen, so verringern sich die einzelnen Entschädigungen in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zu dem Höchstbetrag steht. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Beschädigung von Grundstücken.