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Neu in diesem Update

 

Sehr geehrte Nutzerin, sehr geehrter Nutzer,

mit diesem Update bringen wir Sie wieder auf den neuesten Stand von Gesetzgebung und Rechtsprechung.

Insbesondere möchte ich Sie auf die nachfolgend aufgeführten Neuerungen hinweisen, die u.a. in dieses Update eingearbeitet wurden:

  • Beispiel für eine begründete Ablehnung (AG Schwerin, Beschl. v. 25.10.2023 - 259 Js 17643/23 OWi): Nimmt der Richter, ohne den Betroffenen und seinen Verteidiger zu informieren, im Bußgeldverfahren unter Ausschluss des Betroffenen und seines Verteidigers die Messörtlichkeit in Augenschein und führt dort die Vernehmung/Befragung von Zeugen des Verfahrens durch, kann das beim Betroffenen zur Besorgnis der Befangenheit führen.
  • Hinzuziehung eines Privatgutachtens: OLG Celle, Beschl. v. 14.11.2022 - 14 W 30/22: Das OLG Celle hat Ende 2022 klargestellt, dass die Hinzuziehung eines Privatgutachters grundsätzlich dann entbehrlich - mithin nicht erstattungsfähig - ist, wenn der zu beurteilende Sachverhalt überschaubar ist und das durch das Gericht in Auftrag gegebene Gutachten die Beweisfragen erschöpfend beantwortet. Auch wenn diese Entscheidung zivilrechtlicher Natur ist, sind die dort aufgestellten Voraussetzungen im Straf- und Bußgeldverfahren anwendbar.
  • Beschlüsse nach Schluss der Beweisaufnahme: BGH, Urt. v. 24.2.2022 – 3 StR 202/21: Die Verkündung des ein Ablehnungsgesuch zurückweisenden Beschlusses stellt für sich gesehen keinen Wiedereintritt in die Hauptverhandlung i.S.d. § 258 StPO dar. Anderes gilt allenfalls dann, wenn der Beschluss über die bloße Zurückweisung hinaus einen Bezug zur Sachentscheidung aufweist, weil sich in ihm die Bewertung einer potenziell urteilsrelevanten Frage widerspiegelt. Nicht maßgeblich ist hingegen, ob der Befangenheitsantrag als unzulässig oder unbegründet behandelt wird.
  • Schweigender Beschuldigter: BGH, Beschl. v. 27. 04. 2023 – 5 StR 52/23: Macht ein Beschuldigter von seinem Schweigerecht Gebrauch, so darf dies nicht zu seinem Nachteil gewertet werden; deshalb dürfen weder aus einer durchgängigen noch einer anfänglichen Aussageverweigerung nachteilige Schlüsse gezogen werden.
  • Entwurf zur Regelung des Einsatzes von Verdeckten Ermittlern und Vertrauenspersonen: BR-Drs. 125/24: Die Bundesregierung hat am 15.03.2024 einen Entwurf zur Regelung des Einsatzes von Verdeckten Ermittlern und Vertrauenspersonen sowie zur Tratprovokation eingebracht. Sollte der Entwurf zum Gesetz werden, so werden zukünftig die rechtsstaatlichen Rahmenbedingungen für den Einsatz von V-Personen gesetzlich konkretisiert und ihre Einsätze einer effektiven, richterlichen Kontrolle unterworfen. Da der Einsatz von V-Personen nach der Rechtsprechung des BVerfG einen besonders schwerwiegenden Grundrechtseingriff darstellen kann, werden für diese Einsätze erstmals klare und detaillierte rechtliche Vorgaben geschaffen.
  • Sachlicher Anwendungsbereich OLG Celle, Beschl. v. 27.09.2023 – 2 ORs 82/23: Entscheidend ist, dass potenziell jeder Verstoß gegen die Justizförmigkeit des Verfahrens später auch die sachliche Urteilsfindung beeinträchtigen kann.
  • Unzulässige Erweiterung der Öffentlichkeit: OLG Celle, Beschl. v. 27.09.2023 – 2 ORs 82/23: Umstritten ist die Rügeobliegenheit bei einer unzulässigen Erweiterung der Öffentlichkeit gem. § 337 StPO i. V. m. § 48 Abs. 2 S. 3 JGG. Neuerdings geht das OLG Celle unter Hinweis auf das Ermessen des Vorsitzenden für Anwesenheitsgestattungen nach § 48 Abs. 2 S. 3 JGG von einer Rügepräklusion aus, während das KG (Beschl. v. 16.03.2006 – 1 AR 1081/05, BeckRS 2006, 139314) mit Stimmen aus der Literatur diese Ermessensentscheidung für nicht überprüfbar hält. Die Entwicklung der Rechtsprechung in dieser Frage bleibt abzuwarten. Zur Erhaltung der Revisionsrüge sollte in solchen Fällen aber vorsichtshalber eine Beanstandung gem. § 238 Abs. 2 StPO erfolgen.

Viel Erfolg bei Ihrer Prozessführung wünscht Ihnen

Ass. iur. Ulrike Undritz
Produktmanagerin Recht