25.1.8 Protokollierung der Verständigungsvereinbarung
Autor: Schößling
Wird eine Verständigung vereinbart, so ist diese vollständig unter Einschluss des wesentlichen Ablaufs der vorausgehenden Gespräche und unter Beachtung von § 257c Abs. 3, 4StPO zu protokollieren (§ 273 Abs. 1a Satz 1 StPO).
Praxistipp
Auch der Verteidiger hat auf eine vollständige Niederlegung sämtlicher verständigungsbezogener Inhalte hinzuwirken. Im Bedarfsfall ist zu empfehlen, einen Antrag auf Ergänzung des Protokolls zu stellen bzw. eine Berichtigung des Protokolls zu beantragen.
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