Autor: Schößling |
Die Rechtsprechung erwartet von der Verteidigung völlig zu Recht, dass sie gerichtlich eingebrachten unzulässigen Verständigungsinhalten unverzüglich widerspricht. Auch muss die Verteidigung auf die Protokollierung dieses Sachverhalts hinwirken (vgl. BGH, NStZ 2010, 293).
Zur sachgerechten Einschätzung seiner Position muss der Angeklagte wissen, welche weiteren Belastungen neben der Strafe auf ihn zukommen (können). Daher dürfte bei zur Bewährung auszusetzenden Freiheitsstrafen regelmäßig zu erwarten sein, dass Gericht und Staatsanwaltschaft in Betracht kommende Bewährungsauflagen ansprechen und in den Verständigungstext aufnehmen wollen.
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