Autor: Schößling |
In einigen Sonderkonstellationen muss der Kontakt - bei zumindest interner Klarheit über die Verteidigungsstrategie - unbedingt früher gesucht werden (vgl. dazu Schößling, in: Sinn/Schößling, Verständigung im Strafverfahren, Kap. 6 Rdnr. 54 ff.).
Wurde etwa der Mandant bei der Übernahme größerer Mengen von Betäubungsmitteln observiert und kam es hierbei zum Zugriff mit einer Sicherstellung der Rauschmittel, stellt sich nicht ernstlich die Frage, ob ein Freispruch möglich sein könnte. Erwägt der Mandant nach umfassender Beratung, eine gravierende Strafmilderung (durch Strafrahmenverschiebung über § 49 Abs. 1 StGB) als Aufklärungsgehilfe nach §
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