Autorin: Forkert-Hosser |
Der Widerspruch der Verteidigung gegen die Verwertung eines bestimmten Beweismittels ist als wesentliche Förmlichkeit i.S.d. § 273 Abs. 1 StPO zu protokollieren (OLG Stuttgart, Beschl. v. 27.03.2001 - 4 Ss 113/01, StV 2001, 388 = juris Rdnr. 11).
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