Autor: Maurer |
In Prozessen ist oft zu beobachten, dass der Vorsitzende andere Verfahrensbeteiligte während der Ausübung ihres Fragerechts ungefragt unterbricht, die Frage umformuliert und/oder die Vernehmung (wieder) an sich zieht. Das ist eine Unart und durchkreuzt möglicherweise auch das Konzept des Anwalts.
Dabei steht außer Frage, dass der Vorsitzende nicht berechtigt ist (Meyer-Goßner/Schmitt, 63. Aufl., § 240 Rdnr. 9; HK/Julius, § 241 Rdnr. 8; LR/Becker, 27. Aufl., § 240 Rdnr. 17; KK/Schneider, 8. Aufl., § 240 Rdnr. 8; Sommer, StraFo 2010,
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