Autor: Rinklin |
Nach § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO ist die Berufung eines Angeklagten zu verwerfen, wenn bei Beginn des Hauptverhandlungstermins weder der Angeklagte noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht erschienen ist und das Ausbleiben des Angeklagten auch nicht genügend entschuldigt ist. Die Vorschrift des § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO soll dem Angeklagten die Möglichkeit nehmen, dass er durch sein Ausbleiben die Entscheidung über sein Rechtsmittel hinauszögert (SSW/Brunner, § 329 Rdnr. 4).
Die Ladung des Angeklagten zur Berufungshauptverhandlung muss ordnungsgemäß erfolgt sein, in ihr muss also ein Hinweis auf die Folgen des Ausbleibens des Angeklagten zur Berufungshauptverhandlung und auch zu etwaigen Fortsetzungsterminen vorhanden sein (OLG Nürnberg, Beschl. v. 30.04.2018 - 2 OLG 2 Ss 240/17; Burhoff, Rdnr. 696 m.w.N.).
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