Autor: Schütrumpf |
Kurzüberblick
Sachverhalt
Der am 25.11. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in vier Fällen verurteilte A wird zur Hauptverhandlung des Angeklagten B geladen. A hat in zwei der vier Fälle, wegen derer er verurteilt wurde, jeweils fünf Gramm Marihuana an den B verkauft.
A ist der Ansicht, dass er ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht habe, da er zwar wegen der beiden Taten verurteilt wurde, aber die Möglichkeit im Raum stehe, dass er in weiteren noch nicht abgeurteilten Fällen an B Marihuana verkauft habe.
Testen Sie "Der Strafprozess - Strategie und Taktik in der Hauptverhandlung" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|