BGH - Urteil vom 01.03.2023
2 StR 366/22
Normen:
StPO § 337 Abs. 1;
Fundstellen:
NStZ 2023, 757
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 16.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 901 Js 32/21

Überprüfen der Einlassung des Angeklagten auf Plausibilität und Wahrheitsgehalt (hier: zur Nutzung des Elektroschockers); Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit vorsätzlich unerlaubtem Besitz eines Elektroimpulsgeräts

BGH, Urteil vom 01.03.2023 - Aktenzeichen 2 StR 366/22

DRsp Nr. 2023/6739

Überprüfen der Einlassung des Angeklagten auf Plausibilität und Wahrheitsgehalt (hier: zur Nutzung des Elektroschockers); Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit vorsätzlich unerlaubtem Besitz eines Elektroimpulsgeräts

Es ist weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zu Gunsten des Angeklagten von Annahmen auszugehen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat.

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 16. Mai 2022 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 337 Abs. 1;

Gründe