BVerfG - Beschluss vom 20.12.2023
2 BvR 2103/20
Normen:
StPO § 257c; StGB § 266a Abs. 1; StGB § 266a Abs. 2 Nr. 1; StGB § 266a Abs. 4 S. 1, 2 Nr. 1;
Fundstellen:
NJW 2024, 1103
NStZ-RR 2024, 119
wistra 2024, 194
Vorinstanzen:
AG Halle-Saalkreis, vom 27.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 962 Js 1957/14
OLG Naumburg, vom 30.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Rv 125/20

Strafgerichtliche Aufklärung des tatgegenständlichen Sachverhalts durch Beweiserhebungen bei geständiger Einlassung des Angeklagten i.R. einer Verständigung nach § 257c StPO; Verletzung des gesetzgeberischen Schutzkonzepts zu Verständigungen im Strafverfahren

BVerfG, Beschluss vom 20.12.2023 - Aktenzeichen 2 BvR 2103/20

DRsp Nr. 2024/1763

Strafgerichtliche Aufklärung des tatgegenständlichen Sachverhalts durch Beweiserhebungen bei geständiger Einlassung des Angeklagten i.R. einer Verständigung nach § 257c StPO; Verletzung des gesetzgeberischen Schutzkonzepts zu Verständigungen im Strafverfahren

Tenor

1. Das Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg vom 30. Oktober 2020 - 1 Rv 125/20 - und das Urteil des Amtsgerichts Halle (Saale) vom 27. April 2020 - 323 Ls 962 Js 1957/14 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Halle (Saale) zurückverwiesen.

2. Das Land Sachsen-Anhalt hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

Normenkette:

StPO § 257c; StGB § 266a Abs. 1; StGB § 266a Abs. 2 Nr. 1; StGB § 266a Abs. 4 S. 1, 2 Nr. 1;

Gründe

I.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, in welchem Umfang ein Strafgericht den tatgegenständlichen Sachverhalt durch Beweiserhebungen aufzuklären hat, wenn sich der Angeklagte im Rahmen einer Verständigung nach § 257c StPO geständig eingelassen hatte.