BGH - Beschluss vom 19.12.2023
3 StR 160/22
Normen:
StPO § 244 Abs. 6 S. 4 Hs. 1; StGB § 7 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
NJW-Spezial 2024, 153
StRR 2024, 17
StraFo 2024, 105
NJW 2024, 1122
NStZ 2024, 312
wistra 2024, 217
Vorinstanzen:
KG, vom 04.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 StE 3/18

Fristsetzung zur Anbringung von Beweisanträgen nach § 244 Abs. 6 Satz 3 StPO; Ablehnung eines Beweisantrags nach Fristablauf gemäß § 244 Abs. 6 Satz 4 Halbsatz 1 StPO im Urteil; Schuldspruch wegen eines Kriegsverbrechens gegen Personen in Tateinheit mit Mord und Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland

BGH, Beschluss vom 19.12.2023 - Aktenzeichen 3 StR 160/22

DRsp Nr. 2024/1501

Fristsetzung zur Anbringung von Beweisanträgen nach § 244 Abs. 6 Satz 3 StPO; Ablehnung eines Beweisantrags nach Fristablauf gemäß § 244 Abs. 6 Satz 4 Halbsatz 1 StPO im Urteil; Schuldspruch wegen eines Kriegsverbrechens gegen Personen in Tateinheit mit Mord und Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland

1. Die Fristsetzung zur Anbringung von Beweisanträgen nach § 244 Abs. 6 Satz 3 StPO erfordert nicht die Feststellung oder den konkreten Verdacht einer Absicht der Prozessverschleppung. 2. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gemäß § 244 Abs. 6 Satz 4 Halbsatz 1 StPO im Urteil abgelehnt, so ist eine rechtsfehlerhafte Begründung unschädlich, wenn das Tatgericht ihn ohne Rechtsfehler hätte zurückweisen dürfen und die Ablehnungsgründe vom Revisionsgericht aufgrund des Urteilsinhalts nachgebracht werden können. 3. Für die Prüfung, ob nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB der Täter "im Inland betroffen ... wird" und seine "Auslieferung nicht ausführbar ist", ist der Zeitpunkt des Urteils in der letzten Tatsacheninstanz, nicht derjenige der revisionsgerichtlichen Entscheidung, maßgebend.

Tenor

1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Kammergerichts vom 4. Juni 2021 werden verworfen.

2. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 244 Abs. 6 S. 4 Hs. 1; StGB § 7 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe