29.1.6 Terminsgebühr für das gerichtliche Verfahren erster Instanz (Nr. 4108, 4114 oder 4120 VV RVG)

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29.1.6.3 Längenzuschlag

Der Wahlverteidiger muss die Höhe der Terminsgebühr innerhalb des Gebührenrahmens festsetzen, wobei die Dauer des Hauptverhandlungstermins ein wesentliches Kriterium bildet.

Grundsätzlich ist es für den Pflichtverteidiger unter Gebührengesichtspunkten unerheblich, wie lange der Hauptverhandlungstermin dauert. Wenn der Termin allerdings über fünf Stunden dauert, so erhält er die Terminsgebühr mit Längenzuschlag (Nr. 4110, 4116, 4122, 4128 oder 4134 VV RVG). Wenn der Termin sogar über acht Stunden dauert, so erhält er statt der genannten Längenzuschläge die Längenzuschläge nach Nr. 4111, 4117, 4123, 4129 oder 4135 VV RVG. Die Dauer der Hauptverhandlung wird bemessen ab dem Aufruf zur Sache bis zur Schließung der Hauptverhandlung.

Meinungsstreit

Umstritten waren bisher insbesondere zwei Fragen: Zum einen, ob Wartezeiten (vor Beginn der Hauptverhandlung und nach einer Pause) mitgerechnet werden dürfen, und zum anderen, ob Pausen mitgerechnet werden dürfen. Die OLG-Bezirke hatten dazu sehr unterschiedliche Regelungen entwickelt.

Nunmehr hat der Gesetzgeber diese Fragen in der Anmerkung 3 der Vorbemerkung 4.1 VV RVG entschieden: