Autor: Tritsch |
Kurzüberblick
![]() | Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt die persönliche Integrität des Menschen und vermittelt neben der allgemeinen Handlungsfreiheit und den übrigen Grundrechten eine lückenschließende Gewährleistung (BVerfG, Beschl. v. 09.10.2002 - |
![]() | Zur Gewichtung der Schutzbedürftigkeit verschiedener Lebenssachverhalte hat das BVerfG die Drei-Sphären-Theorie entwickelt (BVerfG, Beschl. v. 31.01.1973 - 2 BvR 454/71, BVerfGE 34, |
![]() | Der Sozialsphäre kommt der geringste Schutz vor staatlichen Eingriffen zu. |
![]() | Alle Umstände des Einzelfalls und die Eingriffsintensität aufgrund der konkreten Umstände sind mit den Strafverfolgungsinteressen des Staates abzuwägen, soweit die Privatsphäre betroffen ist. |
![]() | Eingriffe in die Intimsphäre sind nicht zulässig und auch keiner Abwägung zugänglich. |
![]() | Die Zuordnung zu einer der drei Sphären erfolgt nach der Art und Weise der Äußerung, ihren Umständen und dem Inhalt der Äußerung (BGH, Urt. v. 10.08.2005 - 1 StR 140/05, NJW 2005, 3295). |
Sachverhalt
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