Autor: Maurer |
Kurzüberblick
![]() | Das Fragerecht der anderen Beteiligten nach § 240 StPO ist nicht kontur- oder grenzenlos. |
![]() | Gestattet ist allein das Stellen von Fragen. Gefordert wird, dass möglichst einzelne, klar umrissene Fragen gestellt werden. Vorangestellte kurze Vorhalte und kurze Erläuterungen zum besseren Verständnis von Fragen sind ebenfalls zulässig. |
![]() | Unzulässig ist das Verlangen, einen zusammenhängenden Bericht (i.S.d. § 69 Abs. 1 StPO) oder komplexe Erklärungen zu einem ganzen Sachverhaltskomplex abzuleisten. |
![]() | Unzulässig sind auch Zusammenfassungen zum bisherigen Aussageverhalten oder aber verkappte Plädoyers. |
![]() | Weitere Grenzen ergeben sich aus § 241 Abs. 2 StPO, wonach ungeeignete Fragen oder nicht zur Sache gehörende Fragen zurückzuweisen sind. |
Sachverhalt
Im Rahmen der Vernehmung des Hauptbelastungszeugen erteilt der Vorsitzende schließlich dem Staatsanwalt/Verteidiger eines Mitangeklagten das Fragerecht. Dabei ereignen sich folgende Situationen:
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