§ 270 StGB
FNA: 450-2
Fassung vom: 13.11.1998
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung der Mindeststrafen des § 184 b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des Strafgesetzbuches - Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte, BGBl. I Nr. 213 vom 24.06.2024

§ 270 StGB Täuschung im Rechtsverkehr bei Datenverarbeitung

§ 270 Täuschung im Rechtsverkehr bei Datenverarbeitung

StGB ( Strafgesetzbuch )

Der Täuschung im Rechtsverkehr steht die fälschliche Beeinflussung einer Datenverarbeitung im Rechtsverkehr gleich.