Autor: Schäck |
Kurzüberblick
Wenn vergessen wurde, eine Pflichtverteidigerbeiordnung zu beantragen, so ist es dafür nach der Verfahrensbeendigung zu spät. |
Anders sieht dies bezüglich einer Erstreckung einer bereits ausgesprochenen Pflichtverteidigerbeiordnung auf weitere Verfahren aus. Diese kann auch noch nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens beantragt und beschlossen werden.5) |
Sachverhalt
Der Verteidiger hat vergessen, seine Beiordnung als Pflichtverteidiger oder die Erstreckung der Pflichtverteidigerbeiordnung auf ein weiteres Verfahren zu beantragen. Kann er den Antrag nachholen?
Lösung
Den Antrag auf Pflichtverteidigerbeiordnung kann der Verteidiger bis zum Abschluss des Verfahrens stellen, d.h. beispielsweise bis zur Einstellungsentscheidung der Staatsanwaltschaft oder bis zum mündlichen Urteil in der Hauptverhandlung. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass eine Pflichtverteidigerbeiordnung in der Berufungsinstanz oder Revisionsinstanz auch erst ab dieser Instanz einen Vergütungsanspruch begründet.
Wenn es nicht bis zum Abschluss des Verfahrens zu einer Pflichtverteidigerbeiordnung gekommen ist, so ist es nach ganz h.M. für eine Pflichtverteidigerbeiordnung zu spät.
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