BGH - Beschluss vom 27.04.2023
5 StR 52/23
Normen:
StPO § 349 Abs. 4; StPO § 136 Abs. 1 S. 2; StPO § 243 Abs. 5 S. 1;
Fundstellen:
NStZ 2023, 752
StV 2023, 804
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 11.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 281 Js 6843/21

Verletzung des Grundsatzes der Selbstbelastungsfreiheit des Angeklagten

BGH, Beschluss vom 27.04.2023 - Aktenzeichen 5 StR 52/23

DRsp Nr. 2023/8186

Verletzung des Grundsatzes der Selbstbelastungsfreiheit des Angeklagten

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. November 2022 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 4; StPO § 136 Abs. 1 S. 2; StPO § 243 Abs. 5 S. 1;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).